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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 249/09

Datum:
23.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 249/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0623.9K249.09.00
 
Leitsätze:

1. Zum Versorgungsauftrag eines Plankrankenhauses in NRW gehört bei Vorhandensein der personellen und sächlichen Voraussetzungen auch ohne eine geriatrische Abteilung die Durchführung von geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlungen (G-DRGs B44A u.a., OPS 8-550.*) im Rahmen einer kurativen stationären Behandlung.

2. Die entsprechenden geriatrischen frührehabilitativen DRGs sind in diesen Fällen bei der Vergütungsvereinbarung mit den gesetzlichen Krankenkassen abrechnungsfähig.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten – für die Beigeladene gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages - vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheits¬leistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Si¬cherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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