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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1493/10

Datum:
01.12.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1493/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:1201.9K1493.10.00
 
Leitsätze:

Zur Wirksamkeit einer im 1. Halbjahr für das laufende Steuerjahr beschlossenen Erhöhung des Grundsteuerhebesatzes von 401 v.H. auf 495 v.H.

Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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