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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1436/08

Datum:
07.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1436/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0607.9K1436.08.00
 
Schlagworte:
Aussetzungszinsen, Gewerbesteuern, Schuldner, Verwirkung
Leitsätze:

Wird gegen einen Feststellungsbescheid, der die Grundlage für die Festsetzung eines Gewerbesteuermessbetrages nach dem Gewerbeertrag bildet (§ 237 Abs. 3 AO, §§ 6, 7 GewStG), Einspruch eingelegt und werden sodann der Feststellungsbescheid sowie die darauf aufbauende Gewerbesteuerfestsetzung von der Vollziehung ausgesetzt, so führt das Ergebnis des Einspruchsverfahrens gegen den Festsetzungsbescheid nur dann zu einem den Anfall von Aussetzungszinsen zur Gewerbesteuer hindernden "endgültigen Erfolg des Rechtsbehelfs" im Verständnis des § 237 Abs. 1 und 3 AO, wenn hieraus eine Minderung der Gewerbesteuer folgt.

Zur Verwirkung von Gewerbesteuern und Aussetzungszinsen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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