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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 668/10

Datum:
15.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 668/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:1115.8L668.10.00
 
Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, dem Antragsteller bis zum rechtskräftigen Abschluss des familiengerichtlichen Verfahrens über die Regelung des Umgangsrechts für das Kind K. -S. L. eine Duldung zu erteilen.

Im Übrigen werden die Anträge abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

 
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