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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 2134/08

Datum:
28.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 2134/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0428.8K2134.08.00
 
Normen:
AufenthG § 61 Abs 1 AsylVfG § 56 Abs 3
Leitsätze:

Eine wegen einer Verletzung von Mitwirkungspflichten ergangene Einzelfallanordnung, den Aufenthalt ehemaliger Asylbewerber auf den Bezirk der Ausländerbehörde zu beschränken, beeinträchtigt regelmäßig keine Rechte ehemaliger Asylbewerber.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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