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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1729/08

Datum:
11.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1729/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0311.8K1729.08.00
 
Schlagworte:
Regelerteilungsvoraussetzung, Ausweisungsgrund, Ausnahme, Ausnahmefall, familiäre Gemeinschaft, Familiengemeinschaft, Typisierung, Regelfall
Normen:
AufenthG§ 5 Abs 1, AufenthaltG § 5 Abs 1 Nr 2, GG Art 6, MRK Art 8
Leitsätze:

Die Entscheidung, ob infolge der Gewährleistungen des Art. 6 GG oder des Art. 8 EMRK im Verhältnis zur gesetzlichen Regel des § 5 Abs. 1 AufenthG ein Ausnahmefall besteht, ist anhand einer (allein) ergebnisbezogenen Prüfung zu treffen, ob im Einzelfall die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen höher-rangigen Rechts oder im Hinblick auf Vorschriften der EMRK geboten ist.

Die Abwägung entzieht sich weitgehend einer Typisierung, Regelfallbildung oder sonst abstrakt generellen Lösung. Im Zusammenhang mit Ausweisungsgründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) werden die Maßstäbe der Abwägung nicht durch die Typisierungen in §§ 53 ff. AufenthG vorgegeben. Das Kriterium der Schwere von Straftaten ist auch sonst einer typisierenden Zusammenfassung nicht zugänglich.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 15. Juli 2008 wird aufge-hoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltser-laub¬nis des Klägers vom 18. April 2007 zu verlängern.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Be¬klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstre¬ckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Klä-ger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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