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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2465/08

Datum:
12.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2465/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0112.6K2465.08.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Gemeinschaftsrecht, Freizügigkeit, Unanwendbarkeit
Normen:
§ 6 BAföG, Art. 18 EG, § 44 SGB X
Leitsätze:

Die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG, dass Deutschen mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat, die dort eine Ausbildungsstätte besu-chen, Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, ist in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 EG verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 25. April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, seinen Bescheid vom 30. März 2006 zurück zu nehmen und dem Kläger für sein Studium in der Fachrichtung Medizin an der Université René Descartes in Paris im Zeitraum vom 1. Dezember 2005 bis zum 30. November 2006 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförde-rungsgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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