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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1848/08

Datum:
18.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1848/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0118.6K1848.08.00
 
Schlagworte:
Pflegewohngeld, Vermögen, Schenkungsrückforderung, Beweisnotstand, Investitionskostenanteil
Normen:
§ 12 PfG NW, § 20 Abs. 3 SGB XII
Leitsätze:

Die durch seinen Gesundheitszustand bedingte Unfähigkeit eines Heimbewohners, im Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewährung von Pflegewohngeld den Verbleib von Vermögensgegenständen nachzuweisen, ist als unverschuldeter Beweisnotstand zu qualifizieren. Einem solchen Beweisnotstand ist dadurch Rechnung zu tragen, dass das Gericht bei der nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Würdigung der für die Entscheidung erheblichen Tatsachen seine Überzeugung auch aus dem bloßen Vorbringen desjenigen gewinnen kann, der den Pflegewohngeldanspruch geltend macht. Die Gewährung von Pflegewohngeld ist nicht dadurch gehindert, dass der dem Bewohner vom Heim in Rechnung gestellte Anteil zu den betriebsnotwendigen Investitionskosten bereits - durch den Heimbewohner oder durch einen Dritten - gleichsam im Vorgriff auf die erwartete öffentliche Förderung gedeckt worden ist.

 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 10. Juli 2008 und 6. Januar 2009 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Beigeladenen für den von Frau M. T. -T. belegten Heimplatz für die Zeit vom 1. November 2005 bis 13. Juli 2006 und vom 14. Juli 2007 bis zum 30. September 2008 Pflegewohngeld in gesetzli-cher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Aus-nahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleis-tung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Be-trages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstre-ckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

 
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