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Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1177/10 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 11. Mai 2010 erteilte Baugenehmigung wird angeordnet.
Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen jeweils die Hälfte der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der Antrag der Antragstellerin,
3die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 1177/10 gegen die der Beigeladenen von dem Antragsgegner am 11. Mai 2010 erteilte Baugenehmigung anzuordnen,
4ist gemäß §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO statthaft, da ihre Klage gemäß § 212a BauGB keine aufschiebende Wirkung hat. Der auch im übrigen zulässige Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
5Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus, da ihre Klage auf Aufhebung der der Beigeladenen für das Nachbargrundstück erteilten Baugenehmigung voraussichtlich Erfolg haben wird.
6Einen Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung hat ein Nachbar nicht schon dann, wenn die Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Vielmehr setzt die Aufhebung der Baugenehmigung weiter voraus, dass der Nachbar durch die Genehmigung zugleich in seinen Rechten verletzt ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz des Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat.
7Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 14/87 -, BVerwGE 82, 343 = BauR 1989, 710 = DÖV 1990, 205 = DVBl. 1990, 364 = Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 93.
8Für eine entsprechende Rechtsverletzung der Antragstellerin bestehen vorliegend hinreichende Anhaltspunkte. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage verstößt das Vorhaben der Beigeladenen gegen das in § 30 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerte Gebot der Rücksichtnahme. Nach der letztgenannten Vorschrift sind die in den §§ 2 bis 14 BauNVO aufgeführten baulichen Anlagen unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet unzumutbar sind. Derartige, der Antragstellerin nicht zumutbare rücksichtslose Störungen werden von dem Vorhaben der Beigeladenen voraussichtlich ausgehen. Denn durch die von dem Antragsgegner erteilte Baugenehmigung ist ungeachtet aller weiteren Fragen bereits nicht sichergestellt, dass die hier für ein Kerngebiet einschlägigen Immissionsrichtwerte der TA Lärm von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) eingehalten werden.
9Der Baugenehmigung fehlt es hinsichtlich der einzuhaltenden Lärmschutzvorgaben an der hinreichenden Bestimmtheit. Sie enthält als Bedingung, die in dem von der Beigeladenen eingeholten Schallgutachten vom 18. November 2009 beschriebenen Schallschutzmaßnahmen und Randbedingungen umzusetzen und einzuhalten. Eine solche Bezugnahme auf ein von dem Bauherrn eingereichtes Gutachten ist zwar grundsätzlich möglich, jedoch nur dann, wenn das Gutachten konkrete Vorgaben enthält, die durch die Bezugnahme zum Bestandteil der Baugenehmigung werden können. Bedarf das Gutachten - wie hier - nachträglicher Ergänzungen und Erläuterungen durch den Gutachter, mangelt es der Baugenehmigung an der hinreichenden Bestimmtheit.
10Dem vorgelegten Gutachten lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, welche Schallschutzmaßnahmen in welcher Form aus Sicht des Gutachters unbedingt umgesetzt werden müssen, um die Einhaltung der Immissionsrichtwerte der TA Lärm an den hier maßgeblichen Immissionspunkten 2 (am Wohnhaus der Antragstellerin) zu gewährleisten. Dies gilt insbesondere für die Ausstattung und den Betrieb des Eventraums. Das Gutachten selbst lässt nicht erkennen, ob bei "geräuschintensiven Feierlichkeiten" (siehe S. 36 des Gutachtens) die Türen und Fenster zu Lüftungszwecken geöffnet werden dürfen oder die Belüftung auf andere Weise sicherzustellen ist und ob die Beigeladene "handelsübliche" oder Türen und Fenster mit einem Schalldämmmaß von 31 dB(A) einzubauen hat (siehe S. 26 des Gutachtens).
11Ebenso wenig wird aus dem Gutachten deutlich, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden können, wenn die nur empfohlene Schallschutzmaßnahme, die Ein- und Ausgangstüren des Pulverschoppens mit einer Schallschleuse zu versehen (siehe S. 35f des Gutachtens), von der Beigeladenen nicht umgesetzt wird.
12Unabhängig von diesen Gesichtspunkten lässt das Gutachten weitere Fragen ungeklärt, wodurch die Einhaltung der Immissionsrichtwerte weiter in Frage gestellt wird. So lässt das Gutachten nicht erkennen, ob der Betrieb der Außengastronomie X. nach 22 Uhr in die Berechnungen einbezogen wurde. Ferner kann das Gericht anhand des Gutachtens nicht nachvollziehen, dass der Gutachter bei seinen Berechnungen auch den Aufenthalt von Gästen des Eventraums im Freien nach 22 Uhr berücksichtigt hat. Die in der Tabelle 5 des Gutachtens festgehaltenen Daten sprechen vielmehr dafür, dass ein entsprechender, für die Einhaltung der Immissionsrichtwerte maßgeblicher Faktor keine Berücksichtigung fand.
13Schließlich hält das Gericht die in der Baugenehmigung zu den Stellplätzen getroffene Regelung für ungeeignet, die aus Sicht des Gutachters zwingende Vorgabe einzuhalten, dass der Parkplatz nach 22 Uhr nur von Pkws verlassen werden darf, die auf sieben, im Gutachten grün schraffierten Stellplätzen geparkt wurden. Die Baugenehmigung sieht vor, dass die vorgenannten sieben Stellplätze, deren Lage in der Zeichnung des Gutachtens im übrigen von der eingereichten Bauvorlage abweicht, mit Induktionsschleifen ausgestattet und der Parkplatz an seiner Zufahrt mit einer Schrankenanlage versehen wird. Ob hierdurch die Abfahrt weiterer Pkws nach 22 Uhr tatsächlich verhindert wird, erscheint mit Blick auf die Bedenken der Antragstellerin, die mit Induktionsschleifen versehenen Stellplätze könnten im Folgenden auch von anderen Pkws mit dem Ziel angefahren werden, die Schranke zu öffnen, mehr als fragwürdig. Selbst wenn sich die Schranke auf diese Weise nicht öffnen ließe, könnte mit dieser Regelung nicht verhindert werden, dass - was der Gutachter ausschließen wollte - weitere Pkws nach 22 Uhr bewegt werden. Denn es liegt nahe, dass die Benutzer der nicht markierten Stellplätze versuchen werden, den Parkplatz zu verlassen und auf diese Weise weitere (Pkw-) Emissionen entstehen.
14Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG, Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.
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