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Verwaltungsgericht Münster, 2 K 421/10

Datum:
16.11.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 K 421/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:1116.2K421.10.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 9. Februar 2010 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die denkmalrechtliche Erlaubnis für die Anbringung einer in seinem Antrag vom 2. November 2009 beschriebenen Solaranlage auf der östlichen Dachfläche des westlichen Anbaus an das Gebäude U. 00 in C. zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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