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Die wiederholte Heranziehung eines Bürgers zum Wahlvorstand auf der Grundlage der Benennung durch Körperschaften oder sonstige Personen des öffentlichen Rechts stellt weder einen wichtigen Grund zur Ablehnung des Ehrenamtes noch eine willkürliche Vorgehensweise dar.
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
2Der sinngemäße Antrag des Antrag des Antragstellers,
3die aufschiebende Wirkung seiner Klage 1 K 769/10 gegen den Einberufungsbescheid des Antragsgegners vom 6. April 2010 wiederherzustellen,
4ist nach § 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.
5Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheides einerseits und dem Interesse des Antragstellers andererseits, vorläufig von der Vollziehbarkeit vorerst verschont zu bleiben, fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
6Die Einberufung des Antragstellers in den Wahlvorstand bei der Landtagswahl ist nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung offensichtlich rechtmäßig. Sie erfolgt gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes (LWahlG) i.V.m. mit § 5 der Landeswahlordnung (LWahlO). Mit der Einberufung in den Wahlvorstand ist der Antragsteller zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Sinne des kommunalen Verfassungsrechts verpflichtet, für die die allgemeinen Vorschriften des kommunalen Verfassungsrechts Anwendung finden (§ 12 LWahlG). Gemäß § 28 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO NRW) ist der Einwohner zu einer nebenberuflichen vorübergehenden Tätigkeit für die Gemeinde verpflichtet (ehrenamtliche Tätigkeit, die nach § 29 Abs. 1 GO NRW nur verweigert werden darf, wenn ein wichtiger Grund vorliegt). Dieser unbestimmte Rechtsbegriff ist restriktiv auszulegen, weil dadurch eine Ausnahme von der nach dem Willen des Gesetzgebers allgemeinen Staatsbürgerpflicht zur Unterstützung demokratischer Wahlen gerechtfertigt werden soll.
7Vgl. OVG NRW, Urt. v. 3. September 2002 – 15 A 1676/00 -, NWVBl. 2003, 102 (103).
8Einen solchen "wichtigen Grund" hat der Antragsteller weder gegenüber dem Wahlleiter mit Schreiben vom 2. März 2010 noch mit seiner Antragsschrift geltend gemacht. Vielmehr beruft er sich allein darauf, innerhalb der letzten Jahre wiederholt in den Wahlvorstand berufen worden zu sein und vermutet, dass sich das Wahlamt immer wieder einer Liste bedient, die ihm von öffentlichen Arbeitgebern zur Verfügung gestellt wird. Insoweit unterstellt der Antragsteller, dass die Auswahl der einzuberufenden Einwohner nicht "ergebnisoffen" erfolge. Damit macht er jedoch nur allgemeine Erwägungen gegenüber seiner Heranziehung geltend, nicht aber einen wichtigen Grund, aus dem heraus er selbst am Wahltag an einer Ausübung des Ehrenamtes verhindert ist.
9§ 11 Abs. 2 LWahlG sieht vor, dass die Körperschaften und sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, auf Anforderung des Bürgermeisters Bedienstete aus der Gemeinde zum Zwecke der Berufung als Mitglieder des Wahlvorstandes zu benennen. Die ersuchte Stelle hat die Betroffenen über die übermittelten Daten und den Empfänger zu benachrichtigen. Hiernach wissen die Betroffenen von der Datenübermittlung und können sich gleichzeitig darauf einstellen, möglicherweise mit der Heranziehung zu einem Ehrenamt rechnen zu müssen. Eine willkürliche Sachentscheidung ist damit nicht verbunden.
10Das LWahlG und die LWahlO nennen keine besonderen Kriterien, nach denen die Auswahl unter mehreren in Betracht kommenden Personen zu treffen ist. Die Gemeinde kann deshalb im Grundsatz frei darüber bestimmen, wen sie heranziehen will, soweit der Betroffene die Übernahme des Ehrenamtes nicht aus wichtigem Grund ablehnen kann. Dabei muss sich die Gemeinde von sachlichen Gesichtspunkten leiten lassen und darf nicht willkürlich vorgehen.
11Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 20. Dezember 1991 – 15 A 703/90 -.
12Nach der Einlassung des Antragsgegners im vorliegenden Verfahren sind Anhaltspunkte für eine willkürliche Sachentscheidung, den Antragsteller als ehrenamtlichen Wahlhelfer heranzuziehen, nicht erkennbar. Vielmehr hat der Antragsgegner Kriterien dargelegt, wonach der Wahlleiter die Einwohner zu einer ehrenamtlichen Tätigkeit im Zusammenhang mit der Durchführung einer Wahl heranzieht. Diese Kriterien decken sich mit den Erwägungen, die das OVG NRW im v.g. Beschluss wie folgt dargelegt hat:
13"Bei der hier streitigen Verpflichtung als Wahlhelfer kann dementsprechend einerseits berücksichtigt werden, dass die rechtmäßig und zweckentsprechende Durchführung der Wahl, die zu einem bestimmten Zeitpunkt im ganzen Gemeindegebiet stattfinden muss, die Inanspruchnahme relativ vieler Bürger erfordert, die zudem über ein Mindestmaß an Eignung für diese Aufgabe verfügen müssen. Es tritt die Notwendigkeit hinzu, diese organisatorischen Voraussetzungen in verhältnismäßig kurzer Zeit sicherzustellen. Andererseits ist von Belang, dass dem einzelnen Wahlhelfer nur ein zeitlich eng begrenzter Einsatz für die Allgemeinheit abverlangt wird, der sich eher als Lästigkeit denn als ernst zu nehmendes Opfer darstellt. ...
14Der Beklagte hat in den Vordergrund seiner Erwägungen das Bestreben bestellt, die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zu gewährleisten. Nachdem sich eine ausreichende Zahl freiwilliger Helfer nicht gefunden hatte, hat er mit Blick auf deren mutmaßlich höhere Eignung auf Angehörige der Stadtverwaltung zur Schließung der verbleibenden Lücken zurückgegriffen und von einer Inanspruchnahme anderer Bürger abgesehen. Dem lag die offensichtliche Erwartung zugrunde, bei diesem Personenkreis am ehesten die Einsicht in die Notwendigkeit der Inpflichtnahme voraussetzen und dadurch zugleich eine zügige Abwicklung der organisatorischen Vorbereitung für die Wahl sicherstellen zu können. Diese Überlegungen waren sachbezogen und begegnen keinen rechtlichen Bedenken.
15Zu einer möglichst gleichmäßigen Inanspruchnahme aller Bevölkerungskreise ... war der Beklagte nicht verpflichtet. Eine solche letztlich nach dem Zufallsprinzip etwa in Gestalt einer Losentscheidung möglichen Lastenverteilung hätte die Auswahl geeigneter Personen und den zeitgerechten Abschluss der Wahlvorbereitungen in unverhältnismäßiger Weise erschweren können. Die Einschränkung, welche den betroffenen Verwaltungsangehörigen zugemutet wurden, hatten daran gemessen nur geringes Gewicht."
16Diese Rechtsprechung hat das OVG NRW wiederholt bestätigt, wonach ein am Zufallsprinzip orientiertes Auswahlverfahren für die Berufung zum Ehrenamt weder vom einfachen Gesetzesrecht vorgeschrieben noch von Verfassungs- wegen geboten sei.
17Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juni 2004 – 15 B 1191/04 -.
18Die Heranziehung des Antragstellers stellt sich hiernach bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so dass im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen des hohen Gewichts einer ordnungsgemäßen Wahldurchführung und der Dringlichkeit einer verlässlichen Wahlvorbereitung ohne weiteres das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheids überwiegt.
19Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Streitwertfestsetzung des Oberverwaltungsgerichts in Verfahren der vorliegenden Art (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 11. Juni 2004 – 15 B 1191/04 -).