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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 187/10

Datum:
23.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 187/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0423.1L187.10.00
 
Schlagworte:
Ehrenamt Wahlhelfer Einberufung Heranziehung wichtiger Grund Ermessen Willkür Auswahlermessen Liste öffentlicher Dienst
Normen:
GO NRW § 28 I , GO NRW § 29, LWahlG § 11 I 2, LWahlO § 5
Leitsätze:

Die wiederholte Heranziehung eines Bürgers zum Wahlvorstand auf der Grundlage der Benennung durch Körperschaften oder sonstige Personen des öffentlichen Rechts stellt weder einen wichtigen Grund zur Ablehnung des Ehrenamtes noch eine willkürliche Vorgehensweise dar.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.

 
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