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Verwaltungsgericht Münster, 1 L 155/10

Datum:
14.06.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 155/10
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0614.1L155.10.00
 
Schlagworte:
Gewinnspiel Telemedium vergleichbares Telemedium Untersagung Sperrung Internet Internet-Angebot Rundfunk Glücksspiel Hausverlosung Hausgewinnspiel
Normen:
RStV § 8a RStV § 58 Abs. 4 RStV § 59 Abs. 3 RStV § 59 Abs. 2 TMG § 1 Abs. 1 TKG § 3 Nr. 25
Leitsätze:

1) Angebote im Internet (hier Hausgewinnspiel) stellen ein dem Rundfunk vergleichbares Telemedium dar, auf welches § 8a RStV Anwendung findet.

2) Bei einem Angebot auf einer Internet-Homepage an Nutzerinnen/Nutzer, nach Zahlung einer Teilnahmegebühr an Quizfragen teilzunehmen, um bei richtiger Beantwortung ein Haus oder einen Warenpreis gewinnen zu können, handelt es sich um ein Gewinnspiel.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.

 
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