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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 993/08

Datum:
30.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 993/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0430.1K993.08.00
 
Schlagworte:
NPD Kontoeröffnung Untergliederung Partei Politische Partei Kreisverband Gebietsverband
Normen:
PatG § 5 Abs. 1 S. 1 GG Art. 3 I
Leitsätze:

1. Der Gleichbehandlungsanspruch politischer, nicht verbotener Parteien unterscheidet nicht nach deren Unterorganisationen.

2. Für den grundrechtlichen Gleichbehandlungsanspruch zwischen den nicht verbotenen politischen Parteien kommt es nur darauf an, dass ein Träger öffentlicher Gewalt für örtliche Untergliederungen (Gebiets- oder Gemeindeverbände) politischer Parteien Girokonten führt oder generell die Bereitschaft zeigt, Girokonten für Gebietsverbände (auch unterer Stufen) zu führen.

 
Tenor:

Die Beklagte wird verurteilt, für den Kreisverband T. des Klägers ein Girokonto zu eröffnen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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