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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1807/08

Datum:
29.01.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1807/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0129.1K1807.08.00
 
Schlagworte:
Ratsmitglied Beklagter Befangenheit Mitwirkungsverbot Bürgermeister Rat Bauleitplanung
Normen:
GemO NRW § 31 Abs. 1, GemO NRW § 43 Abs. 2 Nr. 4, GemO NRW § 31 Abs. 4 S. 2, VwGO § 43
Leitsätze:

Erhebt ein Ratsmitglied in eigner Angelegenheit Einwendungen gegen die durch den Rat zu beschließende Bauleitplanung, besteht ein Mitwirkungsverbot an der Beschlußfassung auch dann, wenn das Grundstück des Ratsmitgliedes ein durch die Bauleitplanung betroffenen benachbarten Baugebiet liegt.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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