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Verwaltungsgericht Münster, 13 K 2008/09.O

Datum:
15.07.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Disziplinarkammer Land
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 K 2008/09.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0715.13K2008.09O.00
 
Tenor:

Die Disziplinarverfügung des M. für B. - und G. und Q. der Polizei O. -X. vom 28. September 2009 wird aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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