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Verwaltungsgericht Münster, 11 K 413/09.A

Datum:
15.03.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 413/09.A
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0315.11K413.09A.00
 
Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Februar 2009 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person der Klägerin ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs.7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 16. Februar 2009 wird aufgehoben, soweit der Klägerin die Abschiebung nach Nigeria angedroht worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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