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Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1512/09

Datum:
25.02.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1512/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2010:0225.11K1512.09.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 6. Juli 2009 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit seiner besonderen Auslandsverwendung vom 7. Januar bis 31. März 2009 weitere Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz in Höhe von 16.452 Euro zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Kläger zu 1/4 und dem Beklagten zu 3/4 auferlegt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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