Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 9 L 462/09

Datum:
06.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 462/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:1106.9L462.09.00
 
Leitsätze:

1. Das Begehren, durch gerichtliche Eilentscheidung einen vorläufigen Studienplatz in einem Masterstudiengang außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl zu erhalten, setzt voraus, dass der Bewerber glaubhaft macht, jedenfalls mit Beginn des verfahrensbetroffenen Semesters (hier: zum WS 2009/2010 am 1. Oktober 2009) das nach der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang erforderliche fachlich einschlägige Studium (hier: Bachelorstudium) erfolgreich abgeschlossen hat.

2. Soweit eine Zugangs- und Zulassungsordnung der Hochschule bestimmt, dass der Bewerber um einen Studienplatz in einem Masterstudiengang sich bereits vor Abschluss des „Erststudiums“ (hier: des Bachelorstudiums) bewerben kann und dabei ein vorläufiges Zeugnis einzureichen ist, in das mindestens die Noten der ersten fünf Fachsemester (entsprechend 150 ECTS-Kreditpunkten) eingegangen sind, ist dies nach summarischer Prüfung nicht zu beanstanden. Vergleichbares gilt, soweit die Zugangs- und Zulassungsordnung für die Feststellung der „besonderen Eignung“ für das erstrebte Masterstudium weitere qualitative Anforderungen an den Erstabschluss stellt.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank