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Verwaltungsgericht Münster, 9 L 45/09

Datum:
12.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 L 45/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0312.9L45.09.00
 
Leitsätze:

Es fehlt regelmäßig ein hinreichender Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel der (vorläufigen) Studienzulassung an der Hochschule der Wahl, wenn die Aufnahme des angestrebten Studiums an einer anderen Hochschule im Bundesgebiet entweder im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch möglich ist oder der Bewerber hierzu für das verfahrensbetroffene Semester die Möglichkeit hatte. Anderes kommt lediglich in Betracht, wenn gewichtige Gründe in der Person des Studienbewerbers oder familiäre bzw. soziale Gründe oder eine spezielle Ausrichtung des Studiengangs an der Hochschule der Wahl die Aufnahme des gewählten Studiengangs an einem anderen Studienort als dem gewünschten im Einzelfall als unzumutbar erscheinen lassen.

(entgegen Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, Beschluss vom 16. September 2008 - VerfGH 81/08 -)

VG Münster, Beschluss vom 12. März 2009 - 9 L 45/09 -.

Rechtskraft:
noch nicht rechtskräftig
 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

 
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