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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1240/05

Datum:
11.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1240/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0311.9K1240.05.00
 
Leitsätze:

1. Die Frage, ob eine Gemeinde in ihrer Hundesteuersatzung für die Erhebung einer erhöhten Hundesteuer die Hunderasse „Bullterrier“ in eine Liste unwiderleglich vermutet „gefährlicher Hunde“ aufnehmen darf, ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, u.a. BVerfGE, 110, 141 ff.) zu den Regelungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes vom 12. April 2001 - HundVerbrEinfG - geklärt.

2. Die Verletzung einer Beobachtungspflicht des Satzungsgebers bezüglich der Vermutung der abstrakten Gefährlichkeit von Hunden der Hunderasse „Bullterrier“ ist jedenfalls für die Steuerjahre 2003 – 2005 nicht ersichtlich.

3. Die Erhebung der Hundesteuer für Hunde, die aufgrund bestimmter Rasse einer erhöhten Besteuerung unterliegen, ist auch dann zulässig und nicht unverhältnismäßig, wenn der Halter seinen Lebensunterhalt aus dem zur Führung eines menschenwürdigen Daseins staatlich garantierten Existenzminimum bestreiten muss. (Gegen Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Oktober 2008 - 2 K 3211/08 -, Städte- und Gemeinderat 2009, 41 f.)

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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