Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1132/07

Datum:
25.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1132/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0225.9K1132.07.00
 
Leitsätze:

1. Ein Abwägungsdefizit bei der Aufnahme der Hunderasse "Dogo Argentino" in die Liste unwiderleglich vermuteter "gefährlicher Hunde" in der Hundesteuersatzung besteht nicht, wenn die Gemeinde an die Hunderasselisten des § 3 Abs. 2 S. 2 und § 10 Abs. 1 Landeshundegesetz NRW anknüpft und sich damit den im Gesetzgebungsverfahren gewonnenen Erkenntnissen zum abstrakten Gefähr-dungspotenzial der Hunderasse "Dogo Argentino" anschließt.

2. Hunde der Rasse " Dogo Argentino " dürfen entsprechend der örtlichen Hundesteuersatzung als sogenannte gefährliche Hunde mit einem erhöhten Hundesteuersatz belegt werden, obwohl diese Hunderasse in der Rasseliste der "Hunde bestimmter Rassen" des § 10 Abs. 1 und nicht der des § 3 Abs. 2 S. 2 Landeshundegesetz NRW ("gefährliche Hunde") aufgeführt ist.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank