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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 960/09

Datum:
22.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 960/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:1022.8K960.09.00
 
Tenor:

Die in dem Bescheid des Beklagten vom 7. Mai 2009 zu 1. enthaltene Ausweisung wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und der Beklagte tragen von den Kosten des Verfahrens je die Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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