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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 734/08

Datum:
26.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 734/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0526.8K734.08.00
 
Normen:
VwGO § 114 Satz 2; AufenthG § 25 Abs. 2, § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5; Richtlinie 2004/83/EG, Art. 21 Abs. 3, Art. 24 Abs. 1
Leitsätze:

1. § 114 Satz 2 VwGO lässt eine erstmalige Ermessensausübung im Verwaltungsprozess auch dann nicht zu, wenn erst im Verwaltungsprozess die Ausübung des Ermessens erforderlich wird. 2. Auch europäisches Recht gebietet nicht die Möglichkeit der erstmaligen Ermessensbetätigung im Verwaltungsprozess hinsichtlich der Ausweisung eines Flüchtlings. 3. Eine Ausweisung, die nach § 25 Abs. 2 AufenthG einen Anspruch eines Flüchtlings auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ausschließen soll, muss den Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 oder des Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Qualifikations-Richtlinie) entsprechen. 4. Der Ausschlussgrund der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikations-Richtlinie) stellt nicht substantiell geringere Anforderungen an den Ausschlussgrund als der gleichlautende Ausweisungsgrund nach Art. 28 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG (Unionsbürger-Richtlinie). 5. Art. 24 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 3 der Richtlinie 2004/83/EG erlauben allein spezialpräventive Erwägungen, nicht aber generalpräventive Ausweisungsziele. 6. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der materiellen Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung ist - wenn diese der Vollziehung einer Ausweisung dient - der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung.

 
Tenor:

Die Ausweisungsverfügung des Beklagten vom 13. Februar 2008 wird aufhoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 
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