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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1756/09

Datum:
10.12.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8 K
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1756/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:1210.8K1756.09.00
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass die Asylberechtigung der Klägerin nicht kraft Gesetzes erloschen ist.

Der Bescheid des Beklagten zu 2) vom 3. September 2009 wird aufgehoben, soweit die Klägerin darin aufgefordert worden ist, dem Beklagten zu 2) den Asylanerkennungsbescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23. Januar 1992 sowie den ihr ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge herauszugeben.

Die Beklagten tragen die Kosten den Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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