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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 169/09

Datum:
30.07.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 169/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0730.8K169.09.00
 
Schlagworte:
Flüchtlingsschutz, Qualifikationsrichtlinie, Familiennachzug
Normen:
AufenthG § 10 Abs. 3, § 30 Abs. 1, § 60 Abs. 1; Richtlinie 2004/83/EG Art. 23 , Art. 24
Leitsätze:

1. Volljährige Ehegatten von volljährigen Flüchtlingen, die mit diesen eine eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet führen, haben gemäß Art. 23 Abs. 2, Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG (Qualifikationsrichtlinie) auch dann einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 30 Abs. 1 AufenthG, wenn ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist und sie ohne das erforderliche Visum eingereist sind, es sei denn, es liegen Ausschlussgründe nach Art. 12 oder 17 oder Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nach Art. 23 Abs. 4 bzw. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/83/EG vor.

2. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der auf einer Reduzierung des behördlichen Ermessens auf Null beruht, ist jedenfalls dann ein Anspruch im Sinne des § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG, wenn die Ermessensreduzierung auf einem Anspruch aus Gemeinschaftsrechts beruht.

 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung seiner Ordnungsverfügung vom 29. Dezember 2008 verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen zu erteilen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Berufung und die Sprungrevision werden zugelassen.

 
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