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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1661/08

Datum:
15.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1661/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:1015.8K1661.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 20. Juni 2008 verpflichtet, den Antrag der Klägerin zu 3) auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) gemeinsam 2/3 der gerichtlichen Kosten und 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten, die Klägerin zu 3) 1/6 der gerichtlichen Kosten und 1/6 der außergerichtlichen Kosten des Beklagten und der Beklagte 1/6 der gerichtlichen Kosten und 1/2 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 3). Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.

 
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