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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 2577/08

Datum:
13.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2577/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0313.7K2577.08.00
 
Tenor:

Die Gebührenbescheide des Beklagten vom 1. Dezember 2007 und vom 4. Januar 2008 werden aufgehoben, soweit darin Rundfunkgebühren für den Zeitraum von Juli 2007 bis Dezember 2007 für ein Fernsehgerät festgesetzt worden sind. Die Klage im Übrigen wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin und der Beklagte je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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