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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1971/08

Datum:
27.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1971/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0327.7K1971.08.00
 
Tenor:

Die Bescheide des Beklagten vom 1. Juni 2008 und 4. Juli 2008 und der Widerspruchsbescheid vom 3. August 2008 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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