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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 806/08

Datum:
21.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 806/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0121.6K806.08.00
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides vom 21. Februar 2008 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung für den Studiengang Heilpädagogik/Bachelor an der Katholischen Fachhochschule N. gemäß ihrem Antrag vom 1. September 2007 bis zum 31. August 2008 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

 
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