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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2128/07

Datum:
01.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2128/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0401.6K2128.07.00
 
Schlagworte:
Härteklausel, unbillige Härte, wirtschaftliche Verwertbarkeit von Vermögen, Vermögen
Normen:
§ 29 (3) BAföG, § 27 (1) BAföG
 
Tenor:

Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln vom 28. November 2007 verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß ihrem Antrag in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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