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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1923/07

Datum:
24.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1923/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:1124.6K1923.07.00
 
Tenor:

Der Beklagten wird verurteilt,

1. der Klägerin die Kosten für die stationäre Unterbringung des Hilfeempfängers N. L. in der Zeit vom 02. Februar 2006 bis zur Klageerhebung am 27. November 2007 zu erstatten und an die Klägerin 72.598,96 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz für die Zeit ab Klageerhebung zu zahlen,

sowie

2. die weiteren Kosten für die Unterbringung des Hilfeempfängers für die Zeit ab Klageerhebung in Höhe von insgesamt 85.716,22 EUR an die Klägerin zu erstatten.

3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Hilfefall zukünftig in seine eigene Zuständigkeit zu übernehmen und für N. L. Eingliederungshilfen zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Verurteilung nach Ziffer 1. und Ziffer 2. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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