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Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1012/08

Datum:
24.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1012/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0424.6K1012.08.00
 
Schlagworte:
Ausbildungsförderung, Förderungshöchstdauer, Regelstudienzeit
Normen:
§ 15 Abs. 3 Satz 1 BAföG
Leitsätze:

Erfüllt ein Studierender sämtliche Anforderungen, die nach der maßgeblichen Studienordnung an ein ordnungsgemäßes Studium gestellt sind, muss er sich, wenn es später aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zu einer Verzöge-rung beim Studienabschluss kommt, im Hinblick auf die Förderungshöchstdauer nicht auf die Möglichkeit eines "noch schnelleren" Studiums verweisen lassen.

 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 27. August 2007 in der Gestalt des Widerspruchbescheides der Bezirksregierung Köln vom 20. März 2008 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin über die Förderungshöchst-dauer hinaus Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe für ihr Studium im Studiengang Lehramt für Gymnasien und Gesamtschulen mit der Fächerkombination Deutsch und Geschichte an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster für die Monate April und Mai 2008 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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