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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 244/09

Datum:
19.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 244/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0819.3K244.09.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 12.10.2005 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 19.1.2009 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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