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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1626/08

Datum:
10.03.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1626/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0310.3K1626.08.00
 
Tenor:

Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Hinsichtlich des erledigten Teils trägt der Beklagte die Kosten des Verfahrens, im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten, die der Kläger zu tragen hat, vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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