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Verwaltungsgericht Münster, 20 K 351/08.O

Datum:
29.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Disziplinarkammer Land
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 351/08.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0529.20K351.08O.00
 
Tenor:

Die Disziplinarverfügung der Bezirksregierung Münster vom 9. Januar 2008 wird aufgehoben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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