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Verwaltungsgericht Münster, 20 K 1556/07.O

Datum:
27.02.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
20. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 K 1556/07.O
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0227.20K1556.07O.00
 
Schlagworte:
Disziplinarrecht Einseitige Erledigung Feststellung
Normen:
§ 33 Abs. 2 Nr. 2 LDG NRW § 46 Abs. 3 Nr. 2 BDG § 51 Abs. 1 Nr. 1 LBG NRW Art 33 Abs. 5 GG
Leitsätze:

Wenn bei einer Disziplinarklage die Klägerseite eine Erledigungserklärung abgibt und sich ein Beklagter nicht anschließt, wandelt sich der Rechtsstreit um in die Frage, ob der Rechtsstreit erledigt ist.

 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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