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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1447/09

Datum:
10.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1447/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0810.1K1447.09.00
 
Schlagworte:
Kommunalwahlen Stimmzettel Reihenfolge Einzelbewerber Rechtsschutz
Normen:
KWahlG §§ 46 b, 39 Abs. 2 Satz 1, 23 Abs. 1 Satz 3, KWahlO § 75 c Satz 5
Leitsätze:

Aufgrund der Besonderheiten des Wahlrechts ist gegen die Festlegung der Reihenfolge der Wahlvorschläge auf den Stimmzetteln ein verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl ausgeschlossen

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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