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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1335/09

Datum:
30.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1335/09
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:1030.1K1335.09.00
 
Tenor:

Die Klage gegen die Beklagte zu 1. wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass die Aufforderung der Beklagten zu 2. an den Kläger, in der Sitzung des Jugendhilfeausschusses am 10. März 2009 an den Beratungen des Tagesordnungspunkts „Bedarfsfeststellung und Entscheidung zur Kindertagesbetreuung im Rahmen der Umsetzung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz) für das Kindergartenjahr 2009/2010 ..." nicht teilzunehmen, den Kläger in seinem Mitwirkungsrecht als beratendes Ausschussmitglied verletzte.

Die Beklagte zu 2. trägt die Kosten des Klägers und die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte. Der Kläger trägt die Kosten der Beklagten zu 1. und die Hälfte der Gerichtskosten.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen.

 
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