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Verwaltungsgericht Münster, 11 K 800/08

Datum:
20.08.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 800/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2009:0820.11K800.08.00
 
Tenor:

Der Bescheid vom 17. Dezember 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 2008 wird aufgehoben, soweit darin das dem Kläger für die Monate Juli 2007 bis November 2007 gewährte Trennungsgeld in Höhe von insgesamt 1.457,14 Euro in das anzurechnende Verwendungseinkommen einbezogen worden ist und ein Betrag von 669,24 Euro zurückgefordert wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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