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Verwaltungsgericht Münster, 9 K 32/07

Datum:
25.06.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 32/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0625.9K32.07.00
 
Tenor:

Ziffer 1) (Sperrzeitfestsetzung) der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 05. September 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 14. Dezember 2006 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

 
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