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Verwaltungsgericht Münster, 8 L 481/08

Datum:
22.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 481/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:1022.8L481.08.00
 
Tenor:

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erster Instanz - ohne Beiordnung eines Rechtsanwalts - bewilligt.

Es wird festgestellt, dass die Klage 8 K 1973/08 des Antragstellers gegen die Feststellung unter Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2008 aufschiebende Wirkung hat.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 8 K 1973/08 des Antragstellers gegen Ziffer 3 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2008 wird angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2500 Euro festgesetzt.

 
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