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Verwaltungsgericht Münster, 8 K 137/06

Datum:
21.05.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 137/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0521.8K137.06.00
 
Leitsätze:

1. Der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG (Straftat von erheblicher Bedeutung) erfasst auch Straftaten, die im Ausland begangen wurden.

2. Für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 Satz 2 lit. b AufenthG ist nicht erforderlich, dass weiterhin Gefahren vom Ausländer ausgehen.

3. Eine im Ausland begangene Straftat kann im Rahmen eines Anspruchs auf § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Ausnahme vom Regelfall darstellen. Ist die Straftat so erheblich, dass sie zum Ausschluss der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG führt, hat dies auch die Versagung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zur Folge.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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