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Verwaltungsgericht Münster, 7 K 990/06

Datum:
25.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 990/06
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0825.7K990.06.00
 
Tenor:

Der Abgabenbescheid vom 1. Februar 2006 und der Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 2006 werden aufgehoben, soweit der Kläger darin zu Abfallbeseitigungsgebühren herangezogen worden ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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