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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1649/05

Datum:
27.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1649/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:1027.5K1649.05.00
 
Tenor:

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage in Höhe von 795 Euro zurückgenommen hat.

Im Übrigen wird die Beklagte unter entsprechender Aufhebung ihres Bescheides vom 30. September 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 26. Oktober 2004 verpflichtet, der Klägerin Kosten in Höhe von 4.883,23 Euro zu erstatten. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/5, die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 4/5.

Das Urteil ist wegen der Kosten, die auf die streitige Entscheidung entfallen, vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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