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Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1626/05

Datum:
02.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1626/05
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0902.5K1626.05.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 24. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Der Bescheid des Beklagten vom 22. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 18. Juli 2005 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Erlaubnis zur Beschäftigung als Spüler in dem Restaurant L (Q-GmbH) in N unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes neu zu bescheiden.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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