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Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
2Der Kläger ist Eigentümer der insgesamt 678 m² großen Flurstücke 0000 und 0000, Flur 0000, Gemarkung U. -Stadt mit der postalischen Anschrift "B.-------straße 8". Die Flurstück liegen im Bereich des seit dem 5.10.1979 geltenden Bebauungsplans "T. I" der Stadt U. und sind als allgemeines Wohngebiet mit zweigeschossiger Bebaubarkeit festgesetzt. Sie sind mit einem Wohnhaus bebaut.
3Die B1.------straße war Anfang der 60-er Jahre mit Gehwegen gebaut worden. Die Fahrbahn bestand aus einer bis zu 1 cm dicken Asphaltdeckschicht, einer bis zu 3,5 cm dicken Asphalttragschicht und einer Schottertragschicht von einer Stärke zwischen 18 cm und 20 cm. Dieser Straßenaufbau erfüllte ausweislich der gutachterlichen Stellungnahme vom 10.4.2007 von Dipl.-Ing. S. in B2. nicht die Anforderungen der Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen (Ausgabe 2001). Der Aufbau der Gehwege bestand aus vorhandenen Sanden mit Platten.
4Der Beklagte informierte die Anlieger im April 2007, dass er die Fahrbahnen und die Gehwege der B1.------straße und der X.--------straße aufgrund ihres schlechten Zustandes nochmalig wiederherstellen lassen wolle, und zwar mit frostsicherem, verstärktem Unterbau sowie – auf den Gehwegen - Betonsteinpflaster. Auf Wunsch vieler Anlieger, die meinten, bei den beiden Straßen handele es sich wegen des hohen Durchgangsverkehrs nicht um Anlieger- sondern um Haupterschließungsstraßen, ließ der Beklagte im Mai 2007 eine Verkehrszählung durchführen. Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses dieser Verkehrszählung wird auf Blatt 41 bis 72 des Verwaltungsvorgangs 1 des Beklagten verwiesen.
5In den folgenden Monaten ließ der Beklagte die Fahrbahnen sowie die Gehwege der B3. - und der X.--------straße neu herstellen. Die Fahrbahnen wurden mit einer Asphaltdeckschicht von 4 cm, einer Asphalttragschicht von 8 cm, einer Schottertragschicht von 25 cm und einer Frostschutzschicht von 13 cm gebaut, die Gehwege mit 8 cm dickem Betonsteinpflaster, 4 cm Pflasterbett und einer Schottertragschicht von 20 cm. Die Bordsteine wurden nur reguliert, während die Entwässerungsrinne mit neuen Steinen komplett neu gesetzt wurde.
6Der Beklagte setzte gegenüber dem Kläger durch Bescheid vom 13.11.2007 einen Straßenbaubeitrag i.H.v. 2.462,50 € fest. Dabei stufte er die B.-------straße als Anliegerstraße ein und berechnete als beitragsfähigen Aufwand 50% der Kosten für die Fahrbahn und 60% der Kosten für die Gehwege.
7Am 14.12.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er hält den Bescheid für zu unbestimmt, weil dieser nicht erkennen lasse, welcher der genaue Grund für die Kostenanforderung sei. Die einzelnen Bau- und Planungskosten seien nicht nachvollziehbar. Die durchgeführten Baumaßnahmen seien bloße Instandsetzungsarbeiten, die nicht beitragsfähig seien. Außerdem handele es sich bei der B1.------straße um eine Haupterschließungsstraße. Denn die Verkehrszählung im Mai 2007 habe ergeben, dass 91% des Verkehrsaufkommens nicht zum Ziel- und Quellverkehr durch Anlieger gerechnet werden könne. Außerdem sei der Durchgangsverkehr durch die B1.------straße hoch. Dies ergebe sich auch aus weiteren Verkehrszählungen, die sowohl die Anlieger der Straße als auch der Beklagte durchgeführt hätten. Während der Umbauarbeiten am Kreisverkehr am P. im Jahre 2005/2006 seien viele Busse und Lastkraftwagen durch die B1.------straße gefahren und hätten diese mehr als üblich abgenutzt. Dies dürfe nicht auf Kosten der Anlieger geschehen.
8Der Kläger beantragt,
9den Bescheid des Beklagten vom 13.11.2007 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er trägt vor, dass der Bescheid bestimmt genug sei, weil er erkennen lasse, wer für welchen Sachverhalt welchen Betrag zahlen müsse. Bei den Baumaßnahmen handele es sich sowohl um eine Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn als auch um eine Verbesserung der Gehwege. Die B1.------straße sei eine Anliegerstraße. Auf die Ergebnisse der Verkehrszählung komme es nicht an.
13Das Gericht hat den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers durch Beschluss vom 6.8.2008 abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 3.9.2008 – 15 E 1125/08 – zurückgewiesen.
14Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
15Entscheidungsgründe
16Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger wird nicht dadurch in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass der Beklagte ihn durch Bescheid vom 13.11.2007 auf der Grundlage des § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt U. vom 18.11.2005 (SBS) zu einem Straßenbaubeitrag i.H.v. 2.462,50 € für sein Grundstück in U. , B1.------straße 8, Gemarkung U. -Stadt, Flur 0000, Flurstücke 0000 und 0000, herangezogen hat.
17Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig. Insbesondere ist er inhaltlich hinreichend bestimmt i.S.d. § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und Nr. 4 Buchstabe b KAG NRW i.V.m. den §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO. Dem Bescheid kann entnommen werden, für welchen Sachverhalt ein Beitrag erhoben wird und was der Beitragsgegenstand sein soll, hier also für welche beitragsfähige Maßnahme und welches der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke der Beitrag erhoben wird. Im verfügenden Teil wird der zu zahlende Betrag ausgeworfen. Demgegenüber sind die für die Berechnung des Beitrags erheblichen Daten nur Teil der Begründung des Bescheides, die selbst wenn sie mangelhaft wäre, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führt.
18Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 und vom 7.12.2007 - 15 B 1837/07 -, juris.
19Die Heranziehung des Klägers zum Straßenbaubeitrag i.H.v. 2.462,50 € ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nach § 1 SBS erhebt die Stadt U. Beiträge zum Ersatz des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Verbesserung von Anlagen im Bereich von öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen.
20Die abgerechneten Maßnahmen sind beitragsfähig. Es handelt sich dabei um eine nach § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 SBS beitragsfähige (nochmalige) Herstellung der Fahrbahn im Sinne einer Erneuerung, nicht um eine beitragsfreie Instandsetzung. Die Beitragserhebung für eine Erneuerung einer Anlage setzt voraus, dass eine Anlage, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, erneuert wird. Wenn die übliche Nutzungszeit abgelaufen ist, kommt es allerdings nicht mehr darauf an, ob die Anlage ordnungsgemäß unterhalten und instandgesetzt worden ist.
21Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 19.11.2003 – 15 B 2268/03 -, juris, und vom 22.3.1999 – 15 A 1047/99 -, juris.
22Gemessen an diesen Kriterien liegt hier eine beitragsfähige Erneuerung der Fahrbahn vor. Die übliche Nutzungszeit war mit etwa 45 Jahren abgelaufen
23vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 4.6.2002 – 15 B 745/02 -, juris, und vom 22.3.1999 – 15 A 1047/99 -, a.a.O.,
24und die Fahrbahn war ausweislich der im Verwaltungsvorgang vorhandenen Fotos stark beschädigt. Der Umstand, dass die B1.------straße auch durch Schwerlastverkehr, der in den letzten Jahren bei Umleitungen durch Baustellen in U. durch die B1.------straße fuhr, beschädigt worden sein mag, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Denn die damalige Benutzung der B.-------straße durch Schwerlastverkehr als Durchgangsverkehr stellte eine bestimmungsgemäße Nutzung dar, weil für eine dahingehende Beschränkung der Widmung der Straße keine Anhaltspunkte bestehen.
25Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 22.3.1999 - 15 A 1047/99 -, a.a.O..
26Die abgerechneten Baumaßnahmen an der Fahrbahn und an den Gehwegen in der B1.------straße sind auch Verbesserungen der Straße i.S.d. § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW i.V.m. den §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 Buchstabe c SBS. Eine Verbesserung in diesem Sinne liegt vor, wenn durch die Ausbaumaßnahme die Ausstattung der Anlage entsprechend ihrer bisherigen verkehrstechnischen Konzeption hinsichtlich der räumlichen Ausdehnung (Erweiterung), hinsichtlich der funktionellen Aufteilung der Gesamtfläche oder hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert wird.
27Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8.12.1995 – 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144.
28Hier sind die Fahrbahn und die Gehwege der B1.------straße durch die Ausbaumaßnahmen hinsichtlich der Art der Befestigung vorteilhaft verändert worden.
29Durch den Ausbau der B1.------straße erhielt die Fahrbahn nämlich einen den heutigen neuzeitlichen Anforderungen entsprechenden Straßenaufbau. Vor der Ausbaumaßnahme wies die etwa 45 Jahre alte Fahrbahn ausweislich des vom Beklagten eingeholten Bodengutachtens eine Asphaltschicht von 2 cm bis 4 cm und eine darunter liegende Schottertragschicht von 18 cm bis 20 cm auf. Dieser Aufbau entsprach dem Gutachten zufolge nicht mehr den heutigen technischen Standards, wie sie in den Richtlinien für die Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen (RStO 01) ihren – wenn auch nicht verbindlichen – Niederschlag gefunden haben. Im Zuge der Straßenbaumaßnahme im Jahre 2007 wurde die Fahrbahn der B1.------straße erstmalig mit einer 13 cm starken Frostschutzschicht, einer 25 cm starken Schottertragschicht, einer 8 cm dicken Asphalttragschicht sowie einer 4 cm dicken Asphaltdeckschicht versehen. Damit wurde der Unterbau der Fahrbahn in erheblicher Weise verstärkt. Diese Vergrößerung der Tragfähigkeit wie der Frostsicherheit der Fahrbahn stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar, weil die Fahrbahn dadurch höher belastbar wird, weniger frostanfällig ist und infolgedessen weniger oft repariert werden muss, was dem Verkehrsablauf zugute kommt.
30Vgl. VG Münster, Urteil vom 28.12.2005 – 3 K 4024/03 -.
31Durch den Ausbau wurden auch die Gehwege verbessert. Vorher bestand der Aufbau der etwa 45 Jahre alten Gehwege lediglich aus vorhandenem Sand, auf den in den Grundstücksfahrten Betonpflastersteine, an den übrigen Stellen Platten gelegt worden waren. Bei der Straßenbaumaßnahme im Jahre 2007 wurden die Gehwege der B1.------straße durchgehend erstmalig mit 8 cm dickem Betonsteinpflaster, einem 4 cm starkem Pflasterbett und einer 20 cm dicken Schottertragschicht versehen. Damit wurden der Ober- und Unterbau der Gehwege in erheblicher Weise verstärkt. Die Vergrößerung der Tragfähigkeit der Gehwege stellt eine beitragsfähige Verbesserung im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW dar, weil diese hierdurch höher belastbar und infolgedessen weniger reparaturbedürftig sind.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 1.6.1992 – 2 A 660/91 -, NWVBl. 1993, 54.
33Soweit der Kläger sich in diesem Zusammenhang auf das Urteil des OVG NRW vom 21.4.1975 - II A 1109/73 - beruft, betrifft dies einen anderen Fall, weil dort nur der Belag von Gehwegen, insbesondere die Pflasterarten verändert worden waren, nicht aber auch der gesamte Unterbau.
34Der Beklagte hat die B1.------straße zutreffend als Anliegerstraße i.S.v. § 4 Abs. 8 Buchstabe a SBS eingestuft. Nach dieser Vorschrift sind Anliegerstraßen solche, die überwiegend der Erschließung der angrenzenden oder der durch private Zuwegung, die keine selbstständige Erschließungsanlage darstellt, mit ihnen verbundenen Grundstücke dienen. Es kommt also auf deren Funktion an. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen kommt es für die Einstufung auf die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Nicht entscheidend ist, ob der Ziel- und Quellverkehr auf der Straße überwiegt.
35Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 - und vom 12.6.2006 - 15 B 803/06 -, juris.
36Gemessen an diesen Kriterien ist die B1.------straße eine Anliegerstraße. Denn sie dient weder dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr wie etwa die beiden Landesstraßen östlich und westlich der B1.------straße noch dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder im Zusammenhang bebauter Ortsteile (vgl. § 4 Abs. 8 Buchstaben b und c SBS). Die B1.------straße liegt in einem allgemeinen Wohngebiet und ist abzweigende Nebenstraße der T1.-------straße bzw. der F.----------straße , die ihrerseits Nebenstraßen zur X1. Straße sind, einer der südlichen Hauptzufahrtsstraßen in U. . In der B1.------straße gelten Tempo 30 und "rechts vor links". Die Fahrbahn ist 5,05 m breit, die beidseitigen Gehwege sind jeweils 1,20 m bzw. 1,35 m breit und bewegen sich damit unterhalb der anrechenbaren Höchstbreiten, die § 4 Abs. 3 SBS für Anliegerstraßen vorsieht (5,50 m für die Fahrbahn, je 2,50 m für den Gehweg). Maßgeblich ist die objektive Funktion der Straße im Verkehrsnetz der Stadt, nicht der Umgehungsverkehr Stadtkundiger, die die Straßen höheren Typs vermeiden, indem sie Anliegerstraßen in Anspruch nehmen.
37Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 - und vom 9.8.1999 – 15 A 2781/99 -.
38Daher sind die Ergebnisse der Verkehrszählungen - die allerdings weder Radfahr- noch Fußgängerverkehr berücksichtigen - hier nicht relevant. Soweit der Kläger für die gegenteilige Behauptung Entscheidungen von Oberverwaltungsgerichten anderer Bundesländer zitiert, beziehen sich diese zum einen nicht auf das nordrhein-westfälische Landesrecht und gehen zum anderen auch überwiegend von ähnlichen Grundsätzen wie den oben dargelegten aus.
39Gegen den angesetzten Gemeindeanteil bestehen keine Bedenken. Aus dem Umstand, dass die B1.------straße als Umleitungsstrecke im Rahmen des Baus der Kanalisation auf der L 585 und des Kreisverkehrs am P. in Anspruch genommen worden ist, ergibt sich weder eine andere Einstufung der ausgebauten Straße vom Straßentyp her noch die Notwendigkeit, den Gemeindeanteil zu erhöhen. Den Straßentyp bestimmen nicht vorübergehende Umleitungen, in deren Rahmen die ausgebaute Straße in Anspruch genommen wird. Sie erfordern auch keinen erhöhten Gemeindeanteil, weil es zum gewöhnlichen Schicksal einer Straße gehört, gelegentlich als Umleitungsstrecke im Straßennetz in Anspruch genommen zu werden.
40So OVG NRW, Beschluss vom 3.9.2008 - 15 E 1125/08 -.
41Allerdings hat der Beklagte die modifizierte Fläche der über die B1.------straße erschlossenen Grundstücke und die Fläche der Flurstücke des Klägers nicht entsprechend den Vorgaben der §§ 5 und 6 SBS berechnet. Dies wirkt sich hier jedoch nicht zu Lasten des Klägers aus, weil er bei einer korrekten Berechnung einen höheren Straßenbaubeitrag zahlen müsste. Nach den §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Buchstabe a SBS ist die Grundstücksfläche bei Grundstücken innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans mit dem Faktor 1,25 zu vervielfachen, wenn die Grundstücke zweigeschossig bebaubar sind. Dies ist hier der Fall. Alle Grundstücke an der B1.------straße sind nach den Festsetzungen des Bebauungsplans "T. I" zweigeschossig bebaubar. Dementsprechend beträgt die modifizierte Fläche der erschlossenen Grundstücke nach den §§ 5 Abs. 2 Nr. 1, 6 Abs. 1 Buchstabe b, Abs. 2 Buchstabe a SBS - ausgehend von der Liste auf Blatt 19 des Verwaltungsvorgangs 1 - insgesamt 13.846,25 m². Bei beitragsfähigen Gesamtkosten i.H.v. 42.857,70 € ergibt sich ein Beitrag pro m² i.H.v. 3,0952568 €/m². Für die Grundstücke des Klägers folgt daraus ein Beitrag i.H.v. 678 x 1,25 x 3,0952568 € = 2.623,23 €.
42Soweit der Kläger rügt, die einzelnen Bau- und Planungskosten seien nicht nachvollziehbar und die Ermittlung der umlagefähigen Kosten sei nicht hinreichend überprüfbar, hat er diese Behauptungen auch nach Akteneinsicht nicht weiter substantiiert. Mangels konkreter Anhaltspunkte sieht sich das Gericht daher nicht veranlasst, vorsorglich sämtliche Berechnungen zu überprüfen.
43Andere Umstände, die gegen eine Beitragspflicht des Klägers sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
44Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.