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Verwaltungsgericht Münster, 3 K 1356/07

Datum:
22.10.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 1356/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:1022.3K1356.07.00
 
Normen:
§ 10 As. 1, Abs. 2 KAG § 2 Abs. 1 KAG
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 werden aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten der Klägerin für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

 
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