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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 926/07

Datum:
12.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 926/07
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0812.1K926.07.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 26. März 2007 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2007 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 
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