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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1554/08

Datum:
29.07.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1554/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0729.1K1554.08.00
 
Tenor:

Das beklagte Schulamt wird verpflichtet, den Bescheid vom 30. Mai 2008 zu ergänzen und als Förderort zusätzlich die allgemeine Schule mit gemeinsamem Unterricht festzusetzen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 3/4, das beklagte Schulamt 1/4 der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsschuldner vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

 
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