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Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1518/08

Datum:
13.08.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1518/08
ECLI:
ECLI:DE:VGMS:2008:0813.1K1518.08.00
 
Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 3. Juni 2008 wird aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, die Schülerfahrkosten für die Beförderung der Kinder K. und U. der Kläger zur Andreas- Grundschule in W. für das Schuljahr 2008/2009 zu übernehmen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leisten.

 
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